SATZUNG

des Vereins

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.

- Ortsvereinigung Regensburg –

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§1 Name und Sitz§2 Aufgaben und Zweck

§3 Gemeinnützigkeit§4 Mittel des Vereins§5 Mitgliedschaft

§6 Organe des Vereins§7 Mitgliederversammlung§8 Vorstand§9 Elternräte

§10 Ausschüsse§11 Geschäftsjahr§12 Geschäftsführung§13 Auflösung

 

§ 1

Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V.  - Ortsvereinigung Regensburg - “.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen.

 

(3) Die Geschäftsstelle befindet sich in 93138 Lappersdorf, Michael-Bauer-Straße 16.

 

(4) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Bayern und der Bundesvereinigung der Lebenshilfe.

 

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§ 2

Aufgaben und Zweck

 

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit geistiger Behinderung, deren Eltern, sonstigen Angehörigen, Förderern und Freunden.

 

(2) Aufgabe und Zweck der Vereinigung ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung aller Altersstufen bedeuten. Dazu gehören z.B.

 

·        Frühe Hilfen

·        Kindergärten

·        Tagesbildungsstätten

·        Schulen

·        Werkstätten für Menschen mit Behinderung

·        Gemeindeintegrierte Wohnformen

·        Hilfen für Schwerstbehinderte

·        Familienunterstützende/familienentlastende Maßnahmen

·        Erholung, Freizeit, Sport und Bildung

·        Beratung

·        Fortbildung

 

 

 

(3) Der Verein will mit geeigneten Mitteln das Verständnis für die Belange und die besonderen Probleme von Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit fördern.

 

(4) Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.

 

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§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

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§ 4

Mittel des Vereins

 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

 

a)      Mitgliedsbeiträge

b)     Geld und Sachspenden

c)     Zuschüsse

d)     Sonstige Zuwendungen

 

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§ 5

 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, sofern sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten vom Vorstand zurückgewiesen wird.

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) Austritt
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss

 

(3) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen.

 

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestri-chen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitglieds-beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und der Beitrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen grob vereinsschädigenden Verhaltens erfolgen. Über ihn entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu dem erhobenen Vorwurf zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschluss ist der Einspruch zulässig. Er ist von dem betroffenen Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen, der dem Einspruch abhelfen kann. Hilft er nicht ab, hat er ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Diese entscheidet endgültig.

 

(6) Auch Angestellte von Einrichtungen des Vereins können Mitglieder der Vereinigung werden. Um Interessensüberschneidungen zu vermeiden, können sie nicht in den Vorstand gewählt werden.

 

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§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

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§ 7

Mitgliederversammlung

 

(1)  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

 

·        Entlastung des Vorstandes

·        Wahl des Vorstandes

·        Wahl der Kassenprüfer

·        Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung

·        Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

·        Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder

·        Ernennung zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

·        Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

·        Auflösung des Vereins

·        Verabschiedung der Geschäftsordnungen für den Elternrat von Einrichtungen des Vereins

 

(2)  Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern und wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens einem Monat. Anträge müssen dem Vorstand spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Die gleiche Regelung gilt für Wahlvorschläge.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

(3)   Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(4)  In der Mitgliederversammlung haben Eltern jeweils drei Stimmen. Sonstige Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Zur Ausübung des persönlichen Stimmrechts kann ein anderes Familienmitglied bevollmächtigt werden.

      Eine sonstige Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

(5)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angegeben werden.

 

(6)  Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei, nicht dem Vorstand angehörige, Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren.

 

(7)  In dringenden Fällen kann durch den Vorstand auch kurzfristig eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufungsfrist verkürzt sich in diesem Falle auf zwei Kalenderwochen.

 

(8)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(9)  Den Ablauf der Mitgliederversammlung regelt eine Geschäftsordnung. Diese 
Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

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§ 8

Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) einem vom Vorstand des Vereins „Regensburger Wohnstätten“ entsandten
    Vorstandsmitglied
f) bis zu zwei weiteren berufenen Vorstandsmitgliedern gem. § 8 Nr. 10 der

         Satzung

 

(2)   Er wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstands für die Vereinsarbeit der Lebenshilfe muss der Vorstand mehrheitlich mit Eltern von Menschen mit geistiger Behinderung besetzt sein.

 

(3)  Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

 

(4)  Der Vorstand leitet im Sinne der in dieser Satzung festgelegten Zielsetzung die Vereinsarbeit unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Die gesetzliche Vertretung nach § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende - zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied - nur bei Verhinderung des Vorsitzenden - zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

 

(5)  Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet.

 

(6)  Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

 

(7)  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen. Die nächste Mitgliederversammlung wählt ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode.

 

(8)   Die Geschäftsordnung für den Elternrat der Einrichtungen wird gemeinsam mit der Elternversammlung beschlossen. Es gelten die gleichen Mehrheiten wie bei der Satzungsänderung. Vorstand und Elternversammlung stimmen getrennt ab.

 

(9)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(10)  Der Vorstand kann von sich aus zwei weitere Vorstandsmitglieder berufen.

 

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§ 9

Elternräte

 

Ist der Verein Träger von Einrichtungen, so sind dort Elternräte zu bilden. Elternrat sollte nur werden, wer Vereinsmitglied ist und nicht dem Vorstand angehört.

 

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§ 10

Ausschüsse

 

Zur Bearbeitung wichtiger Fachfragen kann der Vorstand für seine Amtszeit Ausschüs­se einsetzen, deren Mitglieder er beruft. Jeder Ausschuss wählt einen Vorsitzenden. Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Vorstands.

 

 

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§ 11

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

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§ 12

Geschäftsführung

 

Der Verein kann eine hauptberuflich geführte Geschäftsstelle einrichten

 

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§ 13

Auflösung

 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

(2)  Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes auf den Landesverband Bayern, sofern dieser aufgelöst ist, auf die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung übertragen, welche es im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Besteht die Bundesvereinigung nicht mehr, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt wird.

 

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